Reifenverordnung EU

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Bart
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Reifenverordnung EU

Beitrag von Bart »

Grüß euch!


Kann mir bitte jemand weiterhelfen?
Und zwar wollte ich den neuen Cooper Discoverer STT PRO bestellen dabei seh ich Speedindex 'K' (110km/h) :shock:

Hab dann bei COOPER USA nachgesehen da gibts ihn nach wie vor als 'Q' (160km/h). Auf Nachfrage bekam ich zur Antwort das das etwas mit der Reifenverordnung der EU zu tun hat. Aber Was hat das Reifenlbeling der EU mitte mit dem Spedindex zu tun?



Gruß Florian mit gummilosen Patrol :?
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Hirvi
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von Hirvi »

Servus!

Könnte sein das der sonst zu laut ist beim Test. Ich dachte aber Pro Reifen wären davon befreit. :achselzuck:

Beste Grüße sendet Volker
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OffRoad-Ranger
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von OffRoad-Ranger »

Hej,

das mit dem "K" habe ich auch noch nicht gesehen :achselzuck: , aber was noch schlimmer ist, es steht noch:

M+S-Kennung: nein mit dabei :shock: ,

somit scheiden solche Reifen für den Straßenbetrieb gänzlich aus. :?
Gruß

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Bart
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von Bart »

Grüß euch!

Hab grad beim Mayerosch nachgefragt.

Die wissen nicht wieso der nur mit dem K kommt aber für POR Reifen gilt das selbe wie mit den M+S Reifen Aufkleber rein und gut ist :wink:

Der Speedindex is trotzdem sch**ße wenn man weitere Strecken zu fahren hat :nichtgut:

Gruß Florian
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OffRoad-Ranger
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von OffRoad-Ranger »

Bart hat geschrieben:...für POR Reifen gilt das selbe wie mit den M+S Reifen Aufkleber rein und gut ist :wink: ...
Hej Florian,

M+S mit zu kleinem Speed in Verbindung mit Aufkleber steht in der StVZO §36 beschrieben.
Wo steht das für POR-Reifen?
Ich glaube nicht an "und gut ist" :roll:
Gruß

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Bart
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von Bart »

OffRoad-Ranger hat geschrieben:
Bart hat geschrieben:...für POR Reifen gilt das selbe wie mit den M+S Reifen Aufkleber rein und gut ist :wink: ...
Hej Florian,

M+S mit zu kleinem Speed in Verbindung mit Aufkleber steht in der StVZO §36 beschrieben.
Wo steht das für POR-Reifen?
Ich glaube nicht an "und gut ist" :roll:
Servus!

Doch steht auch irgendwo in der komischen EU Reifenverordnung :wink:
Zumindest sagen das einige geleehrte im OF.

Gruß Florian
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Beda
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von Beda »

Hallo Florian,
ja dann lass mal sehen!
Auch ich habe mal etwas recherchiert.
Ich habe nichts belastbares zu deiner Behauptung finden können.
Grüße vom Galloperflüsterer ohne Galloper

Beda

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Bart
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von Bart »

Hallo Beda!

Link zum Fred

Gruß Florian
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Beda
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von Beda »

Morgen Florian,
alles muß man selbst machen.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/ ... 32011R0458" onclick="window.open(this.href);return false;
4. GESCHWINDIGKEITSBEREICH

4.1.


Jeder Reifen, mit dem das Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss ein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen.

4.1.1.


Im Falle von Reifen der Klasse C1 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der Geschwindigkeitskategorie und mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein, und im Falle von Reifen der Geschwindigkeitskategorien V, W und Y ist die in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 erwähnte größte zulässige Tragfähigkeit zu berücksichtigen.

4.1.2.


Im Falle von Reifen der Klassen C2 oder C3 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und der jeweiligen Belastungs-/Geschwindigkeitskombination vereinbar sein, die aus der in 3.2.2 erwähnten Tabelle der „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ abgeleitet wird.

4.2.


Die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 gelten nicht in folgenden Fällen:

4.2.1.


im Falle von Komplettnoträdern, für die Absatz 6 gilt;

4.2.2.


im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden (die mit dem Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke gekennzeichnet sind), wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 160 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden. Andere Reifen mit verbesserter Traktion auf Schnee (die zwar das Kennzeichen M+S, aber nicht das Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke aufweisen) müssen die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 dieses Anhangs erfüllen;

4.2.3.


im Falle von Fahrzeugen, die mit Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (und die die Angabe POR tragen) ausgestattet sind. Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Spezialreifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Spezialreifen angebracht werden.

4.2.4.


Im Fall von Fahrzeugen der Kategorien M2, M3, N2 oder N3, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sind, der nach der UN/ECE-Regelung Nr. 89 (1) genehmigt ist, muss das Geschwindigkeitssymbol der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.

4.2.5.


Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, die mit einem fahrzeugseitigen System mit geschwindigkeitsbegrenzender Funktion ausgestattet sind, muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.

4.3.


Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Geschwindigkeitskategorie montiert werden.
Grüße vom Galloperflüsterer ohne Galloper

Beda

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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von Bart »

Servus Beda!

Wieso bei meinem Link ist doch der Auszug aus dem gesetzestext auch dabei :!:

Geht nur darum ob es sich bei hier:
4.2.3.


im Falle von Fahrzeugen, die mit Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (und die die Angabe POR tragen) ausgestattet sind. Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Spezialreifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Spezialreifen angebracht werden.
um einen Übersetzungsfehler handelt oder nicht...

Ich denke schon - allein aus dem Zusammenhang - das es sich um einen Übersetzungsfehler handelt.

Gruß Florian
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von OffRoad-Ranger »

Hej Florian, Hej Beda,

danke für die Aufklärung übers EU-Recht. :wink:

Somit kann man doch wieder nach MTs Ausschau halten. :grin:
Gruß

OffRoad-Ranger
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pcasterix
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Re: Reifenverordnung EU

Beitrag von pcasterix »

Hi,

https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__36.html


§36 Abs5 StVZO regelt die Zulässigkeit von POR in Anlehnung an M+S Reifen.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
1.
die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a)
für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b)
durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2.
diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Grüße
Peter
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