BGH: Kauf gestohlener Fahrzeuge bleibt gültig

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BGH: Kauf gestohlener Fahrzeuge bleibt gültig

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BGH: Kauf gestohlener Fahrzeuge bleibt gültig
Kaufvertrag nach einem gutgläubigen Erwerb ist rechtskräftig

20.09.13 | Autor: autorechtaktuell.de
(Archiv: Vogel Business Media)

Wird ein angemietetes Fahrzeug nicht zurückgegeben und damit unterschlagen sowie letztlich verkauft, hat der ursprüngliche Eigentümer keine Ansprüche mehr. Insbesondere kann sich der Geschädigte das Fahrzeug, das in guten Glauben gekauft wurde, nicht von dem Käufer zurückfordern. Der ursprüngliche Besitzer ist nach Auffassung des BGH (Urteil vom 1. März) nicht mehr Vertragspartner in dem Verkaufsgeschäft, selbst wenn er im Kaufvertrag als Verkäufer eingetragen ist (V ZR 92/12).

Im verhandelten Fall hatte der Beklagte ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten vermietet, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit jedoch nicht zurückerhielt. Stattdessen hatte ein Gebrauchtwagenhändler – der spätere Kläger – auf ein Zeitungsinserat hin Kontakt mit dem Anmietenden aufgenommen – dem späteren Verkäufer –, der das unterschlagene Wohnmobil angeboten hatte.

Zur Kaufabwicklung übersandte daraufhin der Kläger einen Mitarbeiter, der sich wiederum nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeugverkäufer mit zwei vom Verkäufer beauftragten Personen auf einem Parkplatz traf, auf dem auch das Wohnmobil stand.

Nach Telefonaten dieses Mitarbeiters mit dem Verkäufer und dem Kläger und der Einigung auf einen Kaufpreis in Höhe von 9.000 Euro formulierte der Mitarbeiter des Klägers handschriftlich einen Kaufvertrag, den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des Eigentümers (Vermieter und späterer Beklagter) eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten.

Der Mitarbeiter des Klägers übergab den vom Verkäufer beauftragten Personen den Kaufpreis in bar; im Gegenzug erhielt er das Wohnmobil sowie die auf den beklagten Eigentümer ausgestellten Papiere des Fahrzeugs – nämlich Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief, wobei der Kraftfahrzeugbrief (wie sich später herausstellte) gefälscht war. Das so erworbene Wohnmobil überbrachte der Mitarbeiter dem Kläger, bei dem es später von der Polizei sichergestellt und an den Beklagten herausgegeben wurde.

Der Kläger klagte daraufhin auf die Herausgabe des Fahrzeugs gegen den Beklagten. Dem gab das LG Konstanz statt. Die Berufung des Beklagten zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass Vertragspartner des Klägers nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer geworden sei. Des Weiteren habe der Kläger gutgläubig das Eigentum am Wohnmobil erworben. Laut dem Berufungsgericht muss der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs in der Regel auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser – wie im vorliegenden Fall – in Besitz des Fahrzeuges sei und ihm Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen könne.

Der BGH sah dies ebenso und führte in seinem Leitsatz aus: „Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.“

Zum einen problematisiert der BGH zwar, zwischen wem genau aufgrund der entsprechenden Umstände die Einigung über den Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 BGB stattgefunden hat. Allerdings gibt der BGH dem Berufungsgericht Recht darin, dass die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen dem Kläger, der durch seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem Namen des Beklagten auftrat und die durch die vor Ort handelnden Personen vertreten wurde, erfolgt ist.
Auszug aus der Urteilsbegründung

Für die Praxis solcher Fälle äußerst relevant sind die weiteren Ausführungen des BGH zum gutgläubigen Fahrzeugerwerb. Der BGH führt hierzu wörtlich aus:

2. Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gutgläubig erworben hat.

a) Bei einer – wie hier – nach § 929 Satz 1 BGB erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 276).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Mitarbeiter des Klägers – dessen grob fahrlässige Unkenntnis sich der Kläger nach § 166 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1981 – VIII ZR 235/80, 10 NJW 1982, 38, 39) – hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass das Wohnmobil nicht dem Verkäufer gehörte, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsgericht in Bezug auf die sich aus § 932 Abs. 2 BGB ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeuges, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227 mwN). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 f. mwN). Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736). Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen.

bb) Soweit die Revision mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGE 52, 245, 248) geltend macht, dass von einem gefälschten Kraftfahrzeugbrief kein Rechtsschein ausgehen und bereits deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könne, greift dies nicht durch. Der Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - III ZR 353/51, BGHZ 10, 122, 125; Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996, 2226, 2227). Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, 736). Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Es ist auch vor dem Hintergrund der Funktion des Kraftfahrzeugbriefs kein Grund dafür ersichtlich, ihm wegen des Vorliegens einer für ihn nicht erkennbaren Fälschung den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch in diesen Fällen hat der Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang vor den Interessen des bisherigen Eigentümers. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefs für den Vertreter des Klägers nicht erkennbar war, ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden.

cc) Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler das Vorliegen besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht des für den Kläger auftretenden Mitarbeiters hätten begründen können. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310; vgl. auch OLG Schleswig, NJW 2007, 3007, 3008). Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. Letzteres nimmt das Berufungsgericht an. Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff - hier derjenige der groben Fahrlässigkeit - verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. 15 BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365, 1366; Urteil vom 15. November 1999 - II ZR 98/98, WM 2000, 153, 154).

Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe in seine Würdigung nicht einbezogen, dass die für den Veräußerer auftretenden Personen auffällig gekleidet gewesen seien und eine von ihnen offenbar lese- und schreibunkundig gewesen sei, kann schon nicht angenommen werden, dass dies unberücksichtigt geblieben ist. Näher liegt die Annahme, dass das Berufungsgericht diesen Umständen - ebenso wie dem ausdrücklich in die Würdigung einbezogenen Umstand, dass es sich bei den genannten Personen um Sinti gehandelt haben könnte - keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die tatrichterliche Würdigung im Übrigen; ihr Ergebnis ist auch in der Gesamtschau der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts, darunter das Nichtabholen des Mitarbeiters des Klägers am Bahnhof, die Abwesenheit des Verkäufers, die fehlende Identifizierung der für ihn Handelnden durch einen Ausweis sowie die Abwicklung des Geschäfts auf einem Parkplatz, jedenfalls vertretbar.
Fazit

Die Rechtsprechung des BGH – insbesondere das vorstehende Urteil – sollte jedem Fahrzeugvermieter im Hinblick auf Fahrzeugunterschlagungen und Weiterverkauf des unterschlagenen Fahrzeuges bekannt sein. Derartige Weiterverkaufsfälle werden häufig ähnlich verlaufen, wie der vorstehend vom BGH entschiedene Fall.


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Re: BGH: Kauf gestohlener Fahrzeuge bleibt gültig

Beitrag von hapaai »

Hallo miteinander,
bei geklauten Daten-CDs ist es auch so, nur dass der Käufer vorher wusste, dass sie geklaut sind.
Grüße, Walter
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Re: BGH: Kauf gestohlener Fahrzeuge bleibt gültig

Beitrag von Hirvi »

Hallo zusammen,

klasse, da kann ich ja jetzt auch mit Falschgeld bezahlen ohne Konsequenzen. :coolman:
Da kaufe ich mir doch noch direkt ein paar Autos mit den Scheinen aus dem Keller.

Auf zum shoppen :super:
L 300 4WD BJ. 1988 -historic polished gold-
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