Führerscheinklassen und Sonderregelungen in D-land

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Führerscheinklassen und Sonderregelungen in D-land

Beitrag von Beda »

www.kfz-betrieb.vogel.de hat geschrieben: Fahrerlaubnis: Es gibt viel zu beachten

Führerscheinklassen und Sonderregelungen, Berufskraftfahrer-
Qualifikationsgesetz und Fahrtenschreiber: Beim gewerblichen Einsatz von
Fahrzeugen gibt es vieles zu beachten, will man keine Anzeige riskieren.

25.02.16 | Redakteur: Steffen Dominsky

Die Eine-Million-Quizfrage: Welches Dokument bekam Carl Benz als erster Mensch auf diesem Planeten ausgestellt?

A) Das Patent auf ein Automobil? B) Einen Führerschein? Sie sind der Meinung, „A“ sei richtig und nur „A“? Weit gefehlt!
Benz erhielt nicht nur vor exakt 125 Jahren besagtes Patent für seinen Motorwagen.
Gut zwei Jahre später hielt er auch den weltweit ersten Führerschein in den Händen. Wie das Fahrzeug unterschied sich auch dieser deutlich von dem heute bekannten.
Denn: Anders als im Hier und Jetzt mußte der gute Carl weder die Schulbank einer Fahrschule drücken noch irgendeine praktische Prüfung ablegen – er bekam das gute Stück vom Großherzog von Baden einfach so.
Einen echten Führerschein, den man auf Basis einer Prüfung ablegen musste, gab es erst ab 1903 in Preußen bzw. 1910 deutschlandweit.
Seit dieser Zeit hat sich viel verändert – auf den Straßen und auch in Sachen Führerschein; mit deutlichen Auswirkungen auch für das Kfz-Gewerbe.
Denn Inhaber des alten westdeutschen Klasse-3-Scheins sterben faktisch aus. Hinzu kommt: Seit dem Aussetzen der Wehrpflicht 2011 fällt auch die Bundeswehr als großer Lkw-Schein-Produzent für Industrie und Handwerk flach.
Beides reduziert die Zahl der Leute massiv, die neben Pkw und Transportern auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen (als Gespann mit Tandemachshänger sogar Züge bis 18,75 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG)) bzw. ganz große Brummer bewegen dürfen.

Bei 3,5 Tonnen ist Schluß

Die Konsequenz dürfte bekannt sein: Jeder, der heute 28 Jahre oder jünger ist, hat seine Pkw-Fahrerlaubnis nach dem 31.12.1998 und damit nach EU-Recht abgelegt – er verfügt über eine Klasse-B-Erlaubnis. Seit diesem Zeitpunkt regelt das Thema Führerschein nicht mehr die StVZO, sondern die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Und mit diesem Pkw-Schein ist bei 3,5 Tonnen zGG Schluß. Soll der Junggeselle also von Zeit zu Zeit mit dem Abschlepper los, braucht er einen Lkw-Schein, eine Klasse-C/C1-Erlaubnis. Gleiches gilt für das Gespann: Hat die ganze Chose mehr als 3,5 Tonnen zGG, braucht es eine extra Hängerbefähigung, die Klasse BE.
Wissenswert in Sachen Hängerbetrieb: Bisher durften Klasse-B-Inhaber nur kleine Hupfer ziehen, also Anhänger bis 750 Kilogramm. Doch seit dem 19.1.2013 darf der Hänger auch deutlich schwerer sein. Nur das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns darf nach wie vor 3,5 Tonnen nicht überschreiten.

Bild
(Foto: Möckel’s Fahrschule)

Was ebenfalls nur die wenigsten kennen dürften: den B-96. Dabei handelt sich nicht um eine eigene Führerscheinklasse, sondern um den Zusatz (Schlüsselzahl) „96“ zur Klasse B.
Der hebt das Limit für Gespanne von 3,5 auf 4,25 Tonnen zGG an. Das Besondere am B-96 ist: Erstmals in der Geschichte der BRD verzichtet der Gesetzgeber auf eine Prüfung – sowohl auf eine theoretische als auch eine praktische. Der Anwärter muß lediglich an einer Fahrschulung teilnehmen, z. B. in einer Fahrschule. Hat er den siebenstündigen Kurs in Theorie und Praxis absolviert, erhält er eine Bescheinigung zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt. Dieses trägt dann die Schlüsselzahl 96 in den Führerschein ein. Die Kosten hierfür: circa 300 bis 500 Euro.

Lobbyismus in seiner schönen Form

Entstanden ist der 96er auf Initiative der Caravanindustrie – Lobbyismus in seiner schönen Form. Denn Autos werden immer schwerer – auch Wohnwagen. Das wirkt sich negativ auf den Kauf solcher aus, argumentierten deren Hersteller. „Dank des B-96 können seit dem 19.1.2013 insgesamt 90 Prozent aller Gespanne auch von jüngeren Führerscheininhabern gefahren werden“, erklärt der Caravaning Industrie Verband e. V. Vom 96er profitieren kann auch der, der z. B. ein Fahrzeug mittels Autotransportanhänger bewegen möchte.
Doch Obacht: Hier muss man die Gesamtgewichte von Fahrzeug und Hänger genau beachten. Aber bisher fristet diese Hängeroption ein Schattendasein: „Die Zahl der Personen, die wir im Rahmen einer B-96-Schulung bisher unterwiesen haben, kann
ich an einer Hand abzählen“, erklärt Michael Möschel, Geschäftsführer der Verkehrsakadamie-Gruppe, einem überregionalen Ausbilder in Sachen Führerschein und Qualifikationen für den gewerblichen Verkehr.

Keine Rolle spielt nach Möschels Erfahrungen auch die Klasse C1.

Deren Inhaber darf Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen (Gespanne bis 12 Tonnen) zGG fahren. Der einleuchtende Grund: Er kostet mit circa 2.300 bis 2.500 Euro nur rund 700 Euro weniger als der große C, mit dem man Lkw unbegrenzten Gesamtgewichts bewegen darf. Und auch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V. (BFV) bescheinigt dem C1 eine „sehr geringe Nachfrage mit leichter Steigerung in den letzten Jahren“.
Noch nie gehört haben dürften die meisten in diesem Zusammenhang vom C1-97.
Diese Klasse war angedacht für Menschen, die im Privaten gerne einmal schwereres Gerät bewegen möchten, also z. B. ein Wohnmobil oder einen Pferdetransporter. Doch der 97er kommt hierzulande nicht zur Anwendung. Denn er kostet dasselbe wie ein normaler C1, darf aber eben nicht gewerblich genutzt werden – typisch bürokratischer Unfug analog dem Wechselkennzeichen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Nebenbei bemerkt träumt die Caravanindustrie davon, analog dem B-96 die Klasse-B-Berechtigung generell auf 4,25 Tonnen zGG anheben zu lassen. Und auch der BFV spricht sich dafür aus: „Der B-96 ist eine typische EU-Überreglementierung.
Man hätte die Klasse B bis 4,25 Tonnen zGG ohne weitere Auflagen öffnen sollen“, erklärt der BFV-Vorsitzende Gerhard von Bressensdorf. Es dürfte ein Traum bleiben: Die Brüsseler sträuben sich.
Nach dem Motto „Keine Regel ohne Ausnahme“ gibt es zahlreiche Fälle, in denen auch ein Klasse-B-Inhaber schwerere Fahrzeuge bewegen darf. Für die Praxis relevant sind sie jedoch kaum. Beispiel: Der Transporter ist ein reines Elektrofahrzeug. Dieser darf mit maximal 4,25 Tonnen zGG auch vom B-Klässler bewegt werden. Hier wird im Führerschein die Schlüsselzahl 192 vermerkt – weitere Informationen zu Schlüsselzahlen finden Sie unter http://www.bit.ly/1R2ohzn" onclick="window.open(this.href);return false; .
Unter dem Aussterben der Klasse-2- (C) und -3-Inhaber leiden vor allem auch gemeinnützige Organisationen wie freiwillige Feuerwehren, rotes Kreuz, THW und Co. Pro Helfer circa 3.000 Euro für einen Lkw-Schein plus circa 1.200 Euro für die optionale Anhängerbefähigung kann keine dieser Organisationen leisten.
Die Konsequenz: Seit Juli 2011 gibt es den sogenannten Feuerwehrführerschein. Im Rahmen des siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die Bundesländer Fahrberechtigungen an Mitglieder genannter Organisationen erteilen. Während man mit der kleinen Fahrberechtigung Einsatzfahrzeuge bis 4,75 Tonnen zGG fahren darf, sind es mit der großen Modelle bis 7,5 Tonnen (einschließlich Hänger). Die Nachfrage ist durchaus groß: Allein Bayern hat in den ersten drei Jahren der Regelung 4.700 Berechtigungen erteilt.
Doch die Krux aus privatrechtlicher Sicht: Die Fahrberechtigung ist kein Führerschein. Sie gilt nur für Einsatzfahrten mit Organisationsfahrzeugen. Eine
Anrechnung auf einen „offiziellen“ Lkw-Schein gibt es somit nicht. Wie man die Fahrberechtigung erlangt – Föderalismus sei Dank – regelt jedes Land individuell.
Die Ausbildung und Prüfung erfolgt durch Mitglieder dieser Einrichtungen mit einem entsprechendem Schein, also mindestens der Klasse C1. Einziger Vorteil für einen späteren Klasse-C1/C-Anwärter: Er spart sich vielleicht die eine oder andere Praxisstunde.
Nebenbei: Nicht nur Pkw und Anhänger werden immer schwerer, auch Nutzfahrzeuge. „Angesichts der immer größeren und ausstattungsreicheren
Fahrzeuge wird immer wieder die Bitte geäußert, den Feuerwehrführerschein auch auf Fahrzeuge über 7,5 Tonnen auszuweiten“, weiß das Bayrische Innenministerium zu berichten. Das sei aufgrund der Ermächtigungsgrundlage weder möglich noch notwendig, blickt man auf die Historie, heißt es. Schließlich stelle der Feuerwehrführerschein nur einen „Ersatz“ für die alte Klasse 3 dar.

Sie haben die richtige Pappe

und meinen im Hinblick auf den gewerbsmäßigen Einsatz von Fahrzeugen: „Das war’s“? Irrtum!
Dann haben Sie offenbar noch nie etwas vom Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) gehört – und das trifft auf viele zu.
Indirekt mit Schuld daran: „Gemäß § 3 und 5 BKrFQG gelten für einige Fahrer in Deutschland noch bis zum 9.9.2016 Übergangsfristen. Für eine große
Anzahl von Fahrern ist die Weiterbildung bislang also noch immer nicht verpflichtend“, weiß das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zu berichten. Und das,
obwohl das Gesetz bereits am 10.9.2009 in Kraft trat – doch dazu weiter unten mehr.

Die drei wichtigsten Fakten

Vorab die wichtigsten Fakten zu einem Gesetz, dessen Aufgabe es ist, den Güter-und Personentransport EU-weit in geregelte Bahnen zu leiten.
Erstens: Die Gültigkeit des BKrFQG erstreckt sich nur auf Fahrten mit Fahrzeugen,für die man eine Fahrerlaubnis der Klassen C und D (Busse) benötigt. Wer also mit einem Pkw/Trapo ein Fahrzeug per Autotransportanhänger von A nach B fährt, fällt nicht unter das Gesetz, solange beides ein maximales zGG von je 3,5 Tonnen nicht überschreitet.
Zweitens: Das BKrFQG gilt nicht für Leerfahrten, wenn also keine Waren transportiert werden. Das war aber nicht immer so: „Die bis zum Frühjahr 2015
praktizierte enge Auslegung dieses Gesetzes hat schon dazu geführt, dass wir über einige Fälle von geahndeten Verstößen gegen das BKrFQG informiert wurden. Denn die Verwaltungsbehörden hatten am Anfang die Auffassung vertreten, dass unter anderem auch Leerfahrten mit Nutzfahrzeugen (z. B. Hol- und Bringdienste) unter das BKrFQG fallen“, weiß Stefan Laing vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggwerbe (ZDK) zu berichten.
Drittens, und jetzt wird es interessant: Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Von dieser „Handwerkerregelung“ profitiert auch das Kfz-Gewerbe z. B. bei Probefahrten und
Hol- und Bringdiensten – aber nicht generell!

Schon mal etwas von der Handwerkerregelung gehört?

Dezidierte Informationen, in welchem Fall ein Betrieb bzw. Fahrer aus dem Kfz-Gewerbe vom BKrFQG befreit ist, hält der Zentralverband Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in Form zweier Broschüren parat.
Nicht abdeckt von der Handwerkerregelung ist z. B. der Transport eines Fahrzeugs von einer Filiale in eine andere. Sehr wohl abgedeckt ist aber der Transport eines defekten Fahrzeugs in den Betrieb.
Aber Achtung: Das ist nur der Fall, wenn „die Hauptbeschäftigung des Fahrers nicht im Führen von Kraftfahrzeugen besteht und er beförderte Fahrzeug selbst repariert oder in den Reparaturvorgang selbst eingebunden ist“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG).
Um Verkehrskontrollen zu erleichtern – die Beweislast liegt hier bei den staatlichen Stellen wie Polizei und BAG – „empfiehlt es sich für den Fahrer beispielsweise eine Kopie des Arbeitsvertrages mitzuführen, woraus sich ergibt, dass er als Kfz- Mechaniker beschäftigt ist und er das von ihm transportierte Fahrzeug selbst repariert“, rät das BAG.
Verstöße gegen das BKrFQG werden streng geahndet: Der Ordnungswidrigkeiten-Katalog sieht Bußgelder von 250 (Fahrlässigkeit) bzw. 500
Euro (Vorsatz) für Fahrer und für Unternehmer in Höhe von 500 bzw. 1.000 Euro vor– im Wiederholungsfall stark steigend.

Grundqualifikation kostet rund 1.400 Euro

Doch wer muß sich nun wann und wie gemäß BKrFQG qualifizieren? Klare Antwort:
Eine sogenannte Grundqualifikation muß jeder Klasse-C-Inhaber vorweisen, der seine Fahrerlaubnis nach dem 10.9.2009 erworben hat. Abzulegen ist diese bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Satte 7,5 Stunden dauert die Prüfung aus Theorie und Praxis und kostet rund 1.400 Euro. Der Haken: Aus dem Stand schafft sie kaum jemand. „Die Nachfrage nach der Grundqualifikation ist sehr gering“, weiß Harald Müller von der IHK Mainfranken zu berichten. Deshalb geht der übliche Weg über die „beschleunigte Grundqualifikation“ – eine eigentlich irreführende Bezeichnung.
Stolze 140 Stunden Unterricht plus praktische Fahrstunden müssen hier zuvor absolviert werden plus 90 Minuten für die Prüfung. Mit anderen Worten: Der
Proband hat mindestens fünf Wochen am Stück die Schulbank zu drücken. Das dürfte vermutlich auch der Grund sein, weshalb sich der eine oder andere in Sachen BKrFQG drückt – nicht ganz unverständlich. „Deshalb bieten wir hier auch ein Teilzeitmodell nach Feierabend an“, erklärt Michael Möschel von der Verkehrsakademie. Dennoch: Um die 2.500 Euro kostet der „Spaß“ dennoch.
Und wer seinen C-Schein bzw. 2er/3er vor dem 10.9.2009 gemacht hat? Der muß spätestens seit dem 10.9.2014 an einer Weiterbildung teilgenommen haben und sie regelmäßig alle fünf Jahre erneuern, was für alle Führerscheininhaber gilt. Die Weiterbildung, die Themen wie rationelles Fahrverhalten, Gesundheit und Verkehrs- und Umweltsicherheit behandelt, dauert 35 Stunden – entweder verteilt auf fünf Jahre oder en bloc. Angeboten wird sie von Fahrschulen, aber auch den Prüfgesellschaften. Kostenpunkt: circa 600 Euro. Mit der entsprechenden Teilnahmebescheinigung (keine Prüfung) trägt das Straßenverkehrsamt dann die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.

Ach so: Sie bewegen gewerblich gar keine Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGG?

Dann hat sich Vater Staat für Ihr Transportmedium gar nicht zu interessieren?
Dieser Ansicht scheinen etliche Handwerksbetriebe bzw. Unternehmer zu sein und liegen damit ganz schön falsch! „Ich gehe davon aus, dass rund die Hälfte der Firmenfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zGG, die unter die Ausrüstungspflicht fallen, nicht über ein Kontrollgerät verfügen, obwohl sie es de facto müßten“, ist sich Manfred Herzog von der GHT GmbH, einem Handels- und Dienstleistungsunternehmen im Segment „elektronischer Verkehr“, sicher. Das zeigt: Viele Betriebe wissen nicht, daß sie einen Fahrtenschreiber einsetzen müssen bzw. ignorieren die Vorschriften.

Oft Pflicht: Das EG-Kontrollgerät alias Fahrtenschreiber

Denn auch wenn sich das BKrFQG nur auf Fahrzeuge und Fahrten erstreckt, die einen Klasse-C-Schein bedingen: Die EU-Verordnung 165/2014 kriegt fast alle – zumindest diejenigen, die mit ihren Pkw, SUV bzw. Transportern einen Anhänger ziehen. Sie schreibt den Einsatz von EG-Kontrollgeräten (Volksmund: Fahrtenschreiber, Tachograf) für alles vor, was schwerer ist als 3,5 Tonnen. Und zwar nicht einzeln, sondern in Summe, also Fahrzeug plus Anhänger maximal 3,5 Tonnen.
Während bei Fahrzeugen/Gespannen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen bereits handschriftliche Tageskontrollblätter vorgeschrieben sind, muss das Zugfahrzeug eines Gespanns schwerer 3,5 Tonnen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein – bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1.5.2006 darf dieser auch ein analoges Papierscheibenmodell sein. Weiterführende Informationen hierzu und auch zur konkreten Nachrüstung bietet ein TAK-Ratgeber. Wissenswertes zum Thema beinhalten zudem die „Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ der BAG, die man unter http://www.bit.ly/1QAKEJu" onclick="window.open(this.href);return false; findet.

Ausnahme bei Probe- und Überführungsfahrten

Auch in Sachen Fahrtenschreiber gilt: Keine Regel ohne Ausnahmen. Analog dem BKrFQG gilt die Verordnung 165/2014 nicht für Probe- und Überführungsfahrten.
Und auch hier gibt es eine Handwerkerregelung: Der Transport von Geräten, Materialien oder Maschinen, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufs benötigt, fallen nicht unter die „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“. Dazu zählen z. B. auch Pannenfahrzeuge oder Abschleppwagen. Vorausgesetzt der Einsatzradius betrug bisher weniger als 50 Kilometer um den Firmenstandort.
Wichtig zu wissen: Mit Wirkung zum 2.3.2015 hat man dieses Limit auf 100 Kilometer erhöht. Vielleicht nicht ganz uninteressant: Fahrzeuge, die dennoch zum Transport von Waren dienen, aber über einen Gas- oder Elektroantrieb verfügen und ein zGG einschließlich Anhänger von 7,5 Tonnen nicht übersteigen, sind ebenfalls von der Vorschrift ausgenommen, wenn sie innerhalb eines 50-Kilometer-Radius verkehren.

Private Fahrten ohne Kontrollgerät möglich

Viele Fahrzeugverkäufer erklären gewerblichen Kunden, sie müssten stets auch ein Kontrollgerät mit ordern, sobald sie bei ihrem Neufahrzeug eine AHK bestellen. Was sachlich nicht richtig ist – denn private Fahrten darf man sehr wohl auch ohne ein solches Gerät erledigen – macht natürlich in der Praxis oftmals dennoch Sinn. Denn der Aufpreis für einen Fahrtenschreiber fällt mit 550 Euro (Fiat Ducato) bzw. 880 Euro (MB Sprinter) ab Werk in der Regel moderater aus der einer Nachrüstung.
„Hier muß man mit circa 1.500 bis 2.000 Euro rechnen“, sagt GHT-Mann Manfred Herzog.
Nicht selten kommt es vor, daß Kunden erst einmal dankend ablehnen, wenn sie den Preis für eine Nachrüstung erfahren. Ab und an steht der eine oder andere kurze Zeit später wieder auf dem Hof inklusive Anzeige in der Hand, berichtet Herzog aus der Praxis. So weit sollte man es nicht kommen lassen.
Nicht darauf ankommen lassen sollten Sie es auch in Sachen Unfallverhütungsvorschriften (UVV): Sie wissen doch, dass Sie gemäß § 57 BGV D29 verpflichtet sind, gewerbliche Fahrzeuge einmal im Jahr darauf untersuchen lassen müssen, oder?

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Dann sind ja alle Klarheiten beseitigt :umnik:
Grüße vom Galloperflüsterer ohne Galloper

Beda

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