das watr doch überfällig:
https://www.kfz-betrieb.vogel.de/gtue-j ... 8E69CCD806GTÜ: Jetzt auch Vollabnahmen
Gleiches gilt für Einzelabnahmen
18.02.19 | Autor: Steffen Dominsky
Künftig darf die GTÜ auch sogenannte „Einzel-“ und „Vollabnahmen“ durchführen.
Vergangenen Freitag hat der Bundesrat der Öffnung des Paragrafen 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugestimmt. Damit fällt ein weiteres Monopol der Technischen Prüfstellen (TÜV in Westdeutschland, Dekra in Ostdeutschland). Das macht den Weg frei für andere Marktteilnehmer wie die Gesellschaft für Technische Überwachung, kurz GTÜ. Sie kann Kunden mithilfe ihres „Technischen Dienstes“ bald Leistungen wie das Erstellen von Gutachten für Einzelbetriebserlaubnisse für gebrauchte Fahrzeuge (Pkws, Lkws, Anhänger) anbieten. Damit hat die seit nunmehr über zehn Jahren andauernde Ungleichbehandlung im Bereich der Genehmigungsbegutachtung zwischen den Überwachungsinstitutionen ein Ende.
„Die GTÜ hat sich in den letzten Jahren mit großem Engagement für die Liberalisierung des Paragrafen 21 StVZO eingesetzt, und diese Entscheidung war längst überfällig. Wir freuen uns sehr, dass die im Volksmund als Vollgutachten bezeichneten Abnahmen nun auch für Technische Dienste geöffnet werden“, betont Robert Köstler, Geschäftsführer der GTÜ.
Relevant für Importe und Änderungen ohne Gutachten
Nötig ist ein Gutachten nach Paragraf 21 StVZO in verschiedenen Bereichen. War ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt, ist in der Regel für die Wiederzulassung ein solches Gutachten notwendig. Genauso muss ein gebrauchtes Importfahrzeug von außerhalb der Europäischen Union wie beispielsweise aus den USA vor der Zulassung von den Experten des Technischen Dienstes begutachtet werden. Ältere Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung benötigen ebenfalls eine Paragraf-21-Begutachtung.
Der Großteil der jährlich rund 460.000 Gutachten betrifft im Alltag Fahrzeugänderungen, beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen im Rahmen einer Begutachtung nach Paragraf 19 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 21 StVZO von den Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden; im Volksmund wird diese Art der Begutachtung „Einzelabnahme“ genannt..
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