ganz still und leise werden seit 12.12.2012 geänderte Steuerbescheide verschickt.
Es scheint so, daß die Finanzämter wieder nach der eingetragenen Fahrzeugart berechnen und nicht mehr nach Augenschein oder sonstigen hauseigenen Regeln.
http://ig-syncro16.de/forum/index.php?n ... ic&t=21549Freifaller hat geschrieben:Hallo,
ausgehend von hier:
http://www.ig-syncro16.de/forum/index.p ... ic&t=21539
Ich habe heute mit meinem FA telefoniert und habe folgende Aussage erhalten- ich versuche diese so genau wie möglich wiederzugeben:
Es gibt seit dem 12.12.12 (was für Datum!) ein "Änderungsgesetz" in dessen Folge das FA nun die Fahrzeuge so besteuert, wie sie im Brief eingetragen sind. So wird ein eingetragenes So-Kfz Wohnmobil ohne wenn und aber als Wohnmobil besteuert.
Alle bisherigen Regelungen der FA´s wie fest eingebaute Kochgelegenheit, Stehhöhe (!) usw. sind hinfällig. Eingetragen ist eingetragen.
So gibt es nicht mehr die Kombi wie bei mir, als Womo versichert, als Pkw besteuert.
Wenn dies nun wirklich so ist, sollte es für viele Dieselfahrer mit einem passenden TüVler günstiger werden... .
Ich werde als Pkw umschlüsseln, da Euro2 und ich dann in eine Youngtimer Versicherung wechseln kann und endlich eine Teilkasko bekomme (als Womo nicht möglich).
Gruß,
Rob
http://www.bundesfinanzministerium.de auf Seite 18 hat geschrieben:Mit dem Gesetz wird darüber hinaus zukünftig die Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vereinfacht. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sieht unterschiedliche Tarife für verschiedene Gruppen von Fahrzeugen vor. Die Anwendung der mitunter rein kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des Fahrzeugs führt regelmäßig zu Schwierigkeiten, da sie von verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierungen abweicht. Sie ist zudem mit erhöhtem Erfüllungsaufwand verbunden, denn Fahrzeuge müssen ggf. zur Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort vorgeführt und vermessen werden. Das Abweichen der steuerrechtlichen von der verkehrsrechtlichen Einstufung von Fahrzeugen ist für die betroffenen Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch das Gesetz wird zukünftig die verkehrsrechtliche Klassifizierung der Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke grundsätzlich übernommen, sofern dies nicht den umweltpolitischen Lenkungszielen der Kraftfahrzeugsteuer zuwiderläuft.