Gebrauchtwagen-Garantie: BGH erlaubt Wartung durch freie Betriebe
Grundsätzlicher Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtwagen
25.09.13 | Autor: Andreas Grimm
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die freie Werkstattwahl und damit die Stellung der freien Werkstätten mit einem Urteil vom 25. September gestärkt. Nach Auffassung der Richter kann eine vom Fahrzeugkäufer zusätzlich abgeschlossene und bezahlte Gebrauchtwagen-Garantie nicht mit der Auflage verbunden werden, das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten warten zu lassen. Eine entsprechende Klausel im Garantievertrag ist nach Auffassung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats unwirksam (AZ: VIII ZR 206/12).
Der BGH musste sich mit einer Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie befassen, die explizit die Garantieansprüche eines Autokäufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger im November 2009 einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ gekauft. Im April 2010 ließ er dann den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen.
Der Kläger machte gegen die Beklagte daraufhin Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. In der vom Kläger und Verkäufer unterzeichneten Garantievereinbarung hieß es dazu: „Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (...) und aus den beiliegenden (...) Garantiebedingungen ergibt.“
Darin war unter anderem vereinbart (§ 4), Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche sei, „dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)“. Weiter regelte § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen, dass „der Käufer/Garantienehmer berechtigt ist, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Garantieversicherung geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die Versicherung in Anspruch zu nehmen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Garantiegeber wollte mit Verweis auf die mit dem vierten Kundendienst beauftragte freie Werkstatt nicht für den Schaden bezahlen. Erstinstanzlich klagte der Autobesitzer dann auf die Zahlung vor dem Landgericht Freiburg, das die Klage jedoch abwies. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Garantieversicherer zur Zahlung der noch ausstehenden Ansprüche verurteilt.
Die daraufhin begehrte Revision der beklagten Versicherung hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass die oben genannte Regelung in § 4 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Dies begründete der BGH wie folgt: „Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.“
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Garantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war. Garantiezusagen beim Neuwagenkauf dürfen dagegen laut einem früheren BGH-Urteil vom Service in Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden.
Die Vertreter des Versicherers bedauerten gegenüber der Nachrichtenagentur „DPA“ die Entscheidung. Ihrer Meinung nach garantieren Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bei Inspektionen und Wartungsarbeiten als freie Anbieter. Deshalb liege es durchaus im Interesse der Händler, die Garantie an eine solche Bedingung zu knüpfen. Dies sei nun nicht mehr möglich.
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