welche Gebrauchtwagengarantie

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lehencountry
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welche Gebrauchtwagengarantie

Beitrag von lehencountry »

Hallo
hat jemand eine Gebrauchtwagengarantie ausserhalb vom Hersteller abgeschlossen?
Ich möchte für meinen privat gekauften Import-Wagen eine Garantie-Versicherung.
Die CVG Car-d soll sehr günstig sein - 69- im Jahr. Klingt unglaublich günstig.
Die Webseite www.car-d.de lässt sich nicht mal starten.
http://www.garantie-direkt.de würde 27,- pro Monat kosten.
Die dritte, "Car-Garantie" kann man nur über Fachhändler abschließen.
Hat jemand Erfahrung oder Tipps ?
schöne Grüße
Werner
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Beda
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Beitrag von Beda »

Morgen Werner,
es gibt gute und schlechte.
Der Anbieter einer Garantieversicherung kann diese nahezu frei gestalten.
Da hilft nur, das Kleingedruckte genau zu studieren.
Grüße vom Galloperflüsterer ohne Galloper

Beda

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Re: welche Gebrauchtwagengarantie

Beitrag von Beda »

Hallo,
was neues zum Thema:
kfz-betrieb hat geschrieben: 25. Nov 09
Unzulässige Einschränkung der Garantie
Klauseln bringen deutliche Benachteiligung des Garantienehmers

Der Bundesgerichtshof hat am 14. Oktober entschieden, dass einschränkende Klauseln in einem Garantievertrag eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers darstellen. Im verhandelten Fall war die Garantieübernahme davon abhängig, dass eine vereinbarte Inspektion beim Verkäufer durchgeführt wurde bzw. im Falle der Unzumutbarkeit eine „Freigabe“ eingeholt wurde und darüber hinaus erst nach Vorlage der Rechnung für die erfolgte Reparatur reguliert wird (Az: VIII ZR 354/08).
Im konkreten Fall gewährte die Verkäuferin eines zehn Jahre alten Mercedes Benz C 280 mit einer Kilometerleistung vom 88.384 km an den Kläger als Käufer auf bestimmte Bauteile eine Garantie, jedoch aufgrund der Garantiebedingungen abhängig davon, dass der Käufer zum einen die empfohlenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen lassen muss. Sollte dies – z.B. aus Entfernungsgründen – nicht möglich sein, müsse sich der Käufer eine Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers einholen. Zum anderen müsse der Käufer für die durchgeführte Reparatur eine detaillierte Rechnung vorlegen.
Bei der in einer anderen Reparaturwerkstatt durchgeführten 100.000 km Inspektion wurde am streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger verlangte nunmehr von der Beklagten, die der Garantie beigetreten war, die Zahlung der Reparaturkosten nach Kostenvoranschlag. Dies lehnte die Beklagte ab mit der Begründung, die 90.000 km Inspektion sei nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.
Unzumutbare Bedingungen
Anderer Ansicht war der VIII. Zivilsenat des BGH. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund der Garantiebedingungen liege nicht vor. Die von der Verkäuferin verwendeten Garantiebedingungen seien nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam.
Die Tatsache, dass der Garantienehmer die Wartung und Pflege des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer durchführen lassen darf und nur bei Unzumutbarkeit und mit vorheriger Genehmigung des Verkäufers eine andere Werkstatt beauftragen darf, schränke den Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit ein.
Auch die Auslegung der Garantiebedingungen, dass der Verkäufer erst nach Vorlage der Reparaturrechnung zur Leistung verpflichtet ist, würde den Käufer in mehrfacher Hinsicht benachteiligen. Einerseits müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Verkäufer gar keinen Ersatz verlangen. Weiterhin könnte der Käufer dadurch zu einer unwirtschaftlichen Reparatur gezwungen sein.

Auszug aus der Urteilsbegründung
Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a der Garantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, nicht stand. Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Dies trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu.
Zwar mag dem Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Weise die Auslastung seiner Werkstatt zu fördern, nicht abzusprechen sein. Dem Kunden ist es hingegen in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, etwa wenn eine Wartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene, vom Kunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist. Diesen offenkundigen Interessen des Kunden trägt § 4 der Garantiebedingungen nicht angemessen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers („Freigabe“) die Inspektion in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein Bedürfnis für eine derartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem Käufer damit ein unnötiger Aufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein Bedürfnis des Verkäufers oder Garantiegebers für eine derartige Freigabe nicht damit begründen, dass es dem Verkäufer auf diese Weise ermöglicht werde, den Käufer auf sachliche Bedenken bezüglich der in Aussicht genommenen Werkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck der Durchführung der Inspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu holen.
Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung über die vorherige Einholung einer Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers um eine selbständige Klausel in der Weise handele, dass sie – sofern sie wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam sei – entfallen könne und als wirksame Regelung die Verpflichtung des Käufers bestehen bleibe, die Wartungsarbeiten entweder beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer anderen vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuführen.
Die Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe lediglich in § 4 Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz lässt sich schon sprachlich nicht sinnvoll in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil trennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem Freigabeerfordernis gestrichen, ist die verbleibende Regelung unverständlich; wird hingegen der gesamte Satz 2 gestrichen, hat der Käufer gemäß Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschließlich beim Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen. Die in Satz 3 getroffene Regelung zur Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf Satz 2 Bezug und ist ohne diesen gleichfalls unverständlich.
Eine (angemessene) Einschränkung der Verpflichtung des Käufers, die Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ließe sich allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a erreichen. Das wäre der Sache nach indessen eine geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer unzulässigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist (st. Rspr., z.B. BGH 143, 103, 118 ff.; Senatsurteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, unter II 3). Aus demselben Grund kann die Verpflichtung des Kunden in § 4 Ziffer 1 Buchst. a nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie keine Geltung für die Fälle beansprucht, in denen es dem Käufer nicht zumutbar ist, die Werkstatt des Verkäufers zwecks Vornahme der Inspektion aufzusuchen.
3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der Zahlungsanspruch aus der Garantie fällig ist, obwohl der Kläger die Reparatur noch nicht durchgeführt und der Beklagten deshalb auch noch keine Reparaturrechnung vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit unter Berufung auf die in § 6 Ziffer 1 Satz 2 der Garantiebedingungen vorgesehene Vorlage einer Reparaturrechnung geltend, der Verkäufer/Garantiegeber sei erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung zu Leistungen aus der Garantie verpflichtet.
a) Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteile und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sind. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rechnung vorzulegen ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. Für die von der Revision bevorzugte Auslegung, dass die Beklagte erst nach Vorlage einer Rechnung über die durchgeführte Reparatur leisten müsse, spricht allerdings der in § 5 der Garantiebedingungen verwendete Begriff der Kostenerstattung. Diese Auslegung ist daher zumindest möglich.
b) In dieser – kundenfeindlichsten – Auslegung ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte nicht schon deshalb ein unabweisbares Interesse an der vorherigen Durchführung der Reparatur, weil bei einer Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages über die voraussichtlichen Reparaturkosten eine erheblich höhere „Manipulationsgefahr“ bestünde. Dem berechtigten Interesse des Verkäufers/Garantiegebers an einer verlässlichen Feststellung des erforderlichen Reparaturaufwandes wird durch die in § 4 Ziffer 2 der Garantiebedingungen geregelten Pflichten des Käufers im Schadensfall hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen Klauseln geben dem Käufer unter anderem auf, den Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, dem Beauftragten des Garantiegebers die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Beklagte ist deshalb nicht darauf angewiesen, die Schadensregulierung allein auf der Basis eines Kostenvoranschlages einer ihr unbekannten Werkstatt vorzunehmen, sondern kann eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des Verkäufers, treffen.
Der Käufer/Garantienehmer hingegen würde in mehrfacher Hinsicht benachteiligt, wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste. Er müsste zum einen die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und damit das Risiko tragen, dass die Beklagte nach durchgeführter Reparatur ihre Einstandspflicht verneint. Soweit er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage ist, könnte er trotz Vorliegens eines Garantiefalls nach §§ 1, 2 der Garantiebedingungen von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, deren Kosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 Euro) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Hierdurch würde er in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass dies durch legitime Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Die in § 1, 2 der Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.

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Re: welche Gebrauchtwagengarantie

Beitrag von Beda »

Morgen zusammen,
Bild
Gebrauchtwagen-Garantie: BGH erlaubt Wartung durch freie Betriebe
Grundsätzlicher Unterschied zwischen Neu- und Gebrauchtwagen

25.09.13 | Autor: Andreas Grimm

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die freie Werkstattwahl und damit die Stellung der freien Werkstätten mit einem Urteil vom 25. September gestärkt. Nach Auffassung der Richter kann eine vom Fahrzeugkäufer zusätzlich abgeschlossene und bezahlte Gebrauchtwagen-Garantie nicht mit der Auflage verbunden werden, das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten warten zu lassen. Eine entsprechende Klausel im Garantievertrag ist nach Auffassung des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats unwirksam (AZ: VIII ZR 206/12).

Der BGH musste sich mit einer Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie befassen, die explizit die Garantieansprüche eines Autokäufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im November 2009 einen Gebrauchtwagen „inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ gekauft. Im April 2010 ließ er dann den vierten Kundendienst an dem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen.

Der Kläger machte gegen die Beklagte daraufhin Ansprüche aus einer Gebrauchtwagen-Garantie geltend. In der vom Kläger und Verkäufer unterzeichneten Garantievereinbarung hieß es dazu: „Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (...) und aus den beiliegenden (...) Garantiebedingungen ergibt.“

Darin war unter anderem vereinbart (§ 4), Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche sei, „dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (...)“. Weiter regelte § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen, dass „der Käufer/Garantienehmer berechtigt ist, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Garantieversicherung geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig die Versicherung in Anspruch zu nehmen.


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Garantiegeber wollte mit Verweis auf die mit dem vierten Kundendienst beauftragte freie Werkstatt nicht für den Schaden bezahlen. Erstinstanzlich klagte der Autobesitzer dann auf die Zahlung vor dem Landgericht Freiburg, das die Klage jedoch abwies. Auf die Berufung des Klägers hin hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Garantieversicherer zur Zahlung der noch ausstehenden Ansprüche verurteilt.

Die daraufhin begehrte Revision der beklagten Versicherung hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass die oben genannte Regelung in § 4 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Dies begründete der BGH wie folgt: „Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen zu.“

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Garantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war. Garantiezusagen beim Neuwagenkauf dürfen dagegen laut einem früheren BGH-Urteil vom Service in Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden.

Die Vertreter des Versicherers bedauerten gegenüber der Nachrichtenagentur „DPA“ die Entscheidung. Ihrer Meinung nach garantieren Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bei Inspektionen und Wartungsarbeiten als freie Anbieter. Deshalb liege es durchaus im Interesse der Händler, die Garantie an eine solche Bedingung zu knüpfen. Dies sei nun nicht mehr möglich.


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Ich lese da zwischen den Zeilen, daß davon auch bezahlte Garantieverlängerungen betroffen sein müßten.
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Re: welche Gebrauchtwagengarantie

Beitrag von unbemerkt »

Moin Beda,

nach meinem ganz subjektiven Rechtsverständnis, sollte dies unbedingt so sein. Üblicher Weise sollten ja die Vertragsgrundlagen bzw. AGB von einer Garantie hin zu einer Garantieverlängerung auch kaum Andere bzw. nicht extra Neue sein.

Ob sich jedoch die Arbeitsverhältnisse und Probleme für die freien Werkstätten wesentlich verbessern, bleibt abzuwarten. Immerhin ein kleiner Lichtblick und Schlag ins Monopol der Markenbindung.

Leider erlebe ich in meinem Freundeskreis selbst ständig aufs Neue, wie schwer es für freie Werkstätten sein muß, sich am Markt zu behaupten.

Eine Spezialisierung in bestimmte Richtungen bzw. hin zu bestimmten Fahrzeugmarken scheint mir bei immer komplexer werdenden Problemkreisen fast angebracht.

Aber ich will hier lieber keine Diskussion losbrechen.

Gruß von Kay, welcher beruflich versucht, nur die Sachen zu tun, von welchen er etwas versteht. Das dann aber mit reichlich Hingabe und ordentlich freiwilliger "Weiterbildung".
Ich brauche keine Uhr. Ich habe Zeit. (ein Berber, als ich ihm meine Uhr feilbot)

in Nutzung: Space Gear PA3W,
in Bearbeitung: Pajero V43W,
in Sammlung: Pajero Sport K96W, L200 Triton RHD, Pajero L141G, GFK-Kompressor-Pajero L042G, Explorer-Kabine
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Re: welche Gebrauchtwagengarantie

Beitrag von Beda »

www.kfz-betrieb.vogel.de hat geschrieben:Garantieversicherungen mit ungültigen Klauseln
Klage gegen Versicherungsgeber ist oft erfolgversprechend
12.12.14 | Autor: autorechtaktuell.de

Eigentlich soll eine Garantieversicherung dem Käufer eines Gebrauchtwagens Sicherheit geben.
Doch manche Versicherer lehnen Zahlungen mit Hinweis auf die Bestimmungen im Versicherungsvertrag immer wieder ab.
Dass viele Klauseln unrechtmäßig sind, verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover vom 20. Juni.
Denn viele Bestimmungen halten einer Inhaltskontrolle nicht statt, die Versicherung muss dann zahlen (AZ: 527 C 13130/13).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Juni 2012 ein Gebrauchtfahrzeug erworben.
Bei der Beklagten schloss er in diesem Zusammenhang eine Garantievereinbarung
ab. Im April 2013 trat an dem Fahrzeug Ölverlust der Servolenkung auf. Diesen
Schaden ließ der Kläger im Autohaus beheben, wofür ihm 836,51 Euro in Rechnung
gestellt wurden. Der Auftrag erfolgte am 03.05.2013, die Reparaturrechnung datierte
vom 10.05.2013. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten in dem dafür
vorgesehenen Formular am 21.05.2013.
Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Garantievereinbarung ab und berief sich auf §
4 Ziff. 2 ihrer AGB. Der Kläger habe die Reparatur ohne vorherige schriftliche
Reparaturfreigabe seitens der Beklagten durchführen lassen.

Inhaltliche Prüfung der Klauseln
Das AG Hannover sprach dem Kläger dennoch 100 Prozent der Lohnkosten,
allerdings nur 90 Prozent der Materialkosten im Hinblick auf die durchgeführte
Reparatur zu. Nicht zugesprochen wurde ein anderer Teil der Materialkosten, der
durch die Garantievereinbarung ausgeschlossen war. Zugesprochen wurden mithin
578,10 Euro brutto.
Anders als die beklagte Versicherung sah das AG Hannover den Zahlungsanspruch
des Versicherungsnehmers nicht gemäß § 4 Nr. 2 AKB als ausgeschlossen an. Die
Regelung der Garantiebedingungen, wonach Leistungsfreiheit eintrete, wenn der
Garantienehmer den Zustand des Fahrzeuges ohne schriftliche Weisung des
Beklagten bis zur Reparaturfreigabe verändert habe, halte der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.
Auch eine Klausel, wonach die Leistung von der rechtzeitigen Einreichung einer
Schadenanzeige abhängig gemacht wird, halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die
Beklagte versuche hier missbräuchlich, eigene Interessen auf Kosten des
Vertragspartners durchzusetzen. Die Interessen des Vertragspartners hingegen seien
nicht ausreichend berücksichtigt.

Benachteiligung des Garantienehmers

So könne eine Änderung des Fahrzeugs erforderlich sein, um festzustellen, ob
überhaupt ein Garantiefall vorliegt. Für den Fall, dass der Garantienehmer auf sein
Fahrzeug angewiesen sei, sei keine zeitliche Begrenzung des Prozederes
vorgesehen. Der Garantienehmer müsse unter Umständen sein Fahrzeug auf
unbestimmte Zeit bis zur Freigabe in der Werkstatt belassen.
Außerdem trete bezüglich der Schadenanzeige Leistungsfreiheit auch dann ein, wenn
die verspätete Einreichung der schriftlichen Schadenanzeige keine Auswirkungen
mehr auf die Feststellung des Garantiefalls oder den Umfang der
Leistungsverpflichtung der Beklagten habe. Darin sah das AG Hannover eine
unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers. Dessen Klage wurde vor
diesem Hintergrund weitaus überwiegend stattgegeben.

Bedeutung für die Praxis
Die Ablehnung von Reparaturkosten seitens Garantiegebern ist in der Werkstattpraxis
nicht selten. Diesen Ablehnungen kann allerdings entgegengetreten werden. Viele
Klauseln in den Garantiebedingungen sind überprüfbar und halten regelmäßig einer
solchen Inhaltskontrolle nicht stand. Die Versicherung ist dann dennoch verpflichtet,
die Reparaturkosten für den Kunden zu erstatten.
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist in einem solchen Fall dringend angeraten,
da nur ein ausreichend versierter Fachanwalt die Rechtsprechung zu einzelnen
Garantiebedingungen kennt.

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